Allgemeine Geschäftsbedingungen der payment solution services GmbH für die Nutzung der justpay-Karte
§ 1 Vertragsbeziehungen
§ 2 Leistungsumfang
§ 3 Erwerb
§ 4 Aufladung
§ 5 Gültigkeitsdauer
§ 6 Rücktausch
§ 7 Reklamationen und Geltendmachung von Einwendungen
§ 8 Sorgfaltsanforderungen,
Verlust und Missbrauch
§ 9 Haftung
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die justpay-Karte ist ein von der payment solution services GmbH, Willhoop 1, 22453 Hamburg (Kartenaussteller) bereitgestelltes elektronisches Zahlungsmittel. Der Vertrieb der justpay-Karte erfolgt im Namen und für Rechnung der payment solution services GmbH. Für die Nutzung des elektronischen Zahlungsmittel gelten im Verhältnis zwischen dem Kartenaussteller und dem jeweiligen Karteninhaber die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Stand: 1. Februar 2010
§ 1 Vertragsbeziehungen
(1) Mit dem Bezug der justpay-Karte kommt ein Vertrag zwischen dem Kartenaussteller und dem Karteninhaber über die Nutzung der justpay-Karte als Zahlungssystem gemäß den nachfolgenden Bedingungen zustande.
(2) Der Eintrittskartenverkauf, einschließlich des Verkaufs von Dauerkarten, ist Gegenstand eines gesonderten Vertragsverhältnisses mit dem jeweiligen Veranstalter, für das gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Der Bezug der justpay-Karte ohne Bezug einer jeweils gültigen Eintrittskarte berechtigt nicht zum Betreten der Einsatzstätte.
(3) Nimmt der Karteninhaber Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen in Anspruch, begründen diese ein gesondertes Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und den Akzeptanz-stellen.
§ 2 Leistungsumfang
(1) Mit der justpay-Karte kann der Karteninhaber an für die Nutzung der justpay-Karte freigegebenen Veranstaltungstagen innerhalb der Einsatzstätte Leistungen der angeschlossenen Ak-zeptanzstellen bargeldlos bezahlen. Bei jedem Zahlungsvorgang vermindert sich das auf der justpay-Karte gespeicherte Guthaben um den verfügten Betrag.
(2) Der Kartenaussteller schuldet nicht die Erbringung der von den angeschlossenen Akzeptanzstellen angebotenen Leistungen, die mit der justpay-Karte bezahlt werden können.
§ 3 Erwerb
(1) Die justpay-Karte ist über die vom Kartenaussteller beauftragten und eigenen Verkaufsstellen, z.B. über die vom Kartenaussteller bereitgestellte Homepage (www.justpay.de), sowie an ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte erhältlich.
(2) Der Karteninhaber erwirbt kein Eigentum an der justpay-Karte. Die justpay-Karte berechtigt lediglich zur Verfügung über das Kartenguthaben.
(3) Die justpay-Karte wird grundsätzlich gegen ein Pfand zur Nutzung überlassen. Der Kartenaussteller kann bei der Ausgabe von bestimmten Karteneditionen (z.B. Dauerkarten mit der Be-zahlfunktion justpay) auf die Erhebung eines Pfands verzichten. Eine Erstattung des Pfands ist ausgeschlossen bei einem Verlust der justpay-Karte, bei einer Beschädigung der Karte oder nach Ablauf der Rücktauschfrist des § 6 (3).
(4) Die justpay-Karte hat grundsätzlich einen Mindestausgabewert von 10 Euro (Verzehrguthaben sowie gegebenenfalls Pfand). Eine Änderung des Mindestausgabewertes ist möglich.
§ 4 Aufladung
(1) Die justpay-Karte ist (wieder-) aufladbar. Sie kann während der Öffnungszeiten an den hierfürausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte aufgeladen werden.
(2) Der Mindestaufladebetrag beträgt 5 Euro oder ein Vielfaches davon.
(3) Der Höchstbetrag des Kartenguthabens beträgt 150 Euro.
§ 5 Gültigkeitsdauer
Die justpay-Karte kann ab Erwerb ein Jahr und einen Tag für die Bezahlung bei den angeschlossenen Akzeptanzstellen verwendet werden.
§ 6 Rücktausch
(1) Während der Gültigkeitsdauer der justpay-Karte kann der Karteninhaber Rücktausch eines etwaigen Kartenguthabens zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen. Ein Rücktausch erfolgt im Falle der Überweisung nicht, wenn das Kartenguthaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme weniger als die im Preis- und Leistungs-verzeichnis ausgewiesenen Transaktionskosten für die Überweisung beträgt. Eine Auszahlung in Teilbeträgen ist möglich.
(2) Bei Barauszahlung eines Kartenguthabens von insgesamt mehr als 70 hat sich der Karteninhaber durch den Personalausweis zu identifizieren.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Karteninhaber Rücktausch eines etwaigen Kartenguthabens innerhalb von zwei Jahren verlangen. Der Anspruch auf Rücktausch eines etwaigen Kartenguthabens verjährt nach zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des § 5.
(4) Ein Rücktausch ist an den hierfür ausgewiesenen Stellen auf dem Gelände der jeweiligen Einsatzstätte und bei der payment solution services GmbH, Willhoop 1, 22453 Hamburg, zu den üblichen Geschäftszeiten oder im Wege postalischer Rücksendung der justpay-Karte möglich. Ein Rücktausch bei den angeschlossenen Akzeptanzstellen erfolgt nicht.
(5) Ein Rücktausch erfolgt gegen Rückgabe der justpay-Karte. Im Falle einer Beschädigung des Speicherchips bzw. der aufgebrachten eindeutigen Karten-ID der justpay-Karte durch unsachgemäßen Gebrauch (z.B. Lochen der Karte, Kartenbruch) ist ein Rücktausch ausgeschlossen, außer der Karteninhaber weist ein noch bestehendes Kartenguthaben nach. Die Erstattung des Kartenpfands ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen.
§ 7 Reklamationen und Geltendmachung von Einwendungen
(1) Reklamationen, die das Vertragsverhältnis zwischen Karteninhaber und den angeschlossenen Akzeptanzstellen betreffen, sind unmittelbar zwischen diesen zu klären. Sie berühren nicht die Belastung des Kartenguthabens mit dem verfügten Betrag.
(2) Etwaige Reklamationen hinsichtlich der justpay-Karte können an die hierfür ausgewiesenen Stellen innerhalb der Einsatzstätte oder an die payment solution services GmbH, Willhoop 1, 22453 Hamburg, sowie per E-Mail an
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gerichtet werden.
§ 8 Sorgfaltsanforderungen, Verlust und Missbrauch
(1) Der Karteninhaber hat die justpay-Karte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um sie vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.
(2) Das Risiko eines Verlustes und eines vom Karteninhaber zu vertretenden Missbrauchs der justpay-Karte trägt der Karteninhaber. Akzeptanz- und Rücktauschstellen prüfen nicht, ob der Karteninhaber rechtmäßiger Besitzer der Karte ist.
(3) Der Karteninhaber kann eine über die vom Kartenaussteller bereitgestellte Homepage (www.justpay.de) registrierte Karte beim Kartenaussteller auf dieser Homepage sperren lassen. Ein etwaiges Guthaben auf der gesperrten Karte wird gemäß den Regelungen in § 6 zurückgetauscht, sofern das Kartenguthaben zum Zeitpunkt der Sperrung nicht geringer als die im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Transaktionskosten für die Sperrung ist.
(4) Bei Vorliegen strafrechtlich relevanter Tatbestände erfolgt eine Strafanzeige durch den Kartenaussteller. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.
§ 9 Entgelte
Für den Versand der justpay-Karte bei Bestellung über Fernkommunikationsmittel, den Rücktausch eines etwaigen Kartenguthabens durch Überweisung, die Sperrung nach § 8 (3) sowie für sonstige im Zusammenhang mit dem Kartenverhältnis erbrachte Leistungen berechnet der Kartenaussteller angemessene Entgelte. Die Entgelte ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt des Erwerbs der Karte gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis. Die Entgelte werden nach der jeweiligen Inanspruchnahme mit dem Kartenguthaben verrechnet.
Dem Karteninhaber wird der Nachweis gestattet, dass ein Betrag, ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Entgelte sind.
§ 10 Haftung
Der Kartenaussteller übernimmt keine Gewähr für die Güte und Beschaffenheit der mit der justpay-Karte bezahlten Leistungen der angeschlossenen Akzeptanzstellen.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Karteninhaber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist Gerichtsstand der Sitz des Kartenausstellers.